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Nebenkosten und Betriebskosten

MyPlace
Nebenkosten:

Wir dürfen hier keine Rechtsberatung machen. Die Angaben zum Mietvertrag sind also nicht rechtsverbindlich. Wir erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Wenn dir hier etwas zu deinem Mietvertrag auffällt, solltet du den Sachverhalt auf jeden Fall mit deinem Rechtsberater klären.

Kalte Nebenkosten müssen in der Regel vom Mieter nur gezahlt werden, wenn sie im Mietvertrag wirksam vereinbart wurden. Wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, (z.B. Schlüsselung pro Kopf) werden die Nebenkosten normalerweise auf die Mieter nach der Wohnfläche aufgeteilt.

In den meisten Fällen wird für die kalten Nebenkosten eine Vorauszahlung zusätzlich zur monatlichen Miete verlangt und einmal pro Jahr mit einer Jahresabrechnung abgerechnet. Vermieter und Mieter können sich aber auch auf eine monatliche Pauschalzahlung einigen. Damit sind dann alle gegenseitigen Forderungen ausgeglichen.

Folgende kalte Nebenkosten dürfen umgelegt werden:
  • Abwasser
  • Beleuchtung
  • Fahrstuhl
  • Gartenpflege
  • Gemeinschaftsantenne/ Breitbandkabel
  • Öffentliche Lasten: Grundsteuer
  • Hausreinigung/ Ungezieferbekämpfung
  • Hauswart
  • Schornsteinreinigung
  • Sonstige Kosten (z.B. für ein hauseigenes Schwimmbad oder Gemeinschaftseinrichtungen)
  • Straßenreinigung/Müllabfuhr
  • Versicherungen
  • Wascheinrichtungen
  • Wasserkosten
Warme Nebenkosten:
  • Heizung
  • Warmwasser

Warme Nebenkosten müssen in der Regel verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Jeder Mieter zahlt also, was er verbraucht hat. Jeder Mieter sollte einen eigenen Zähler haben, der einmal pro Jahr abgelesen wird. Unter Umständen können diese Kosten direkt mit dem Anbieter abgerechnet werden.

Tipps:
  • Strom und Gas werden normalerweise mit separatem Vertrag zwischen dem Mieter und dem Energieunternehmen geregelt.
  • Der Mieter hat das Recht, die der Abrechnung zugrunde liegenden Quittungen, Rechnungen und Bescheide einzusehen.
  • Umgelegt werden dürfen nur Kosten, die auch tatsächlich entstanden sind und bei gewissenhafter Abwägung, ordnungsgemäßer Geschäftsführung gerechtfertigt sind.
  • Eine Betriebskostenabrechnung muss umfassen:
    • Zusammenstellung der Gesamtbetriebskosten des gesamten Hauses
    • Angabe des Verteilungsschlüssels
    • Berechnung des auf die Mietwohnung entfallenen Anteils
    • Geleistete Vorauszahlungen des Mieters